Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen - insbesondere bei mündlichen, telefonischen, elektronischen oder fernschriftlichen Angeboten, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese durch einen Zeichnungsberechtigten der Firma Batsch schriftlich bestätigt wurden. Für die Wirksamkeit dieser AGB genügt im Übrigen auch der Verweis auf sie und ihre Bekanntmachung auf Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder sonstigen Firmenpapieren. Einkaufs- oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich durch Zeichnungsberechtigten der Firma Batsch anerkannt werden. Soweit das Konsumentenschutzgesetz für Verträge zwingend anzuwenden ist, gelten die Vertragsbestimmungen in Übereinstimmung mit dem Konsumentenschutzgesetz.
2.1 Angebote der Fa. Batsch sind freibleibend und unteilbar. Die zu Angeboten gehörenden Unterlagen und ausgeführten Details wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, unverbindlich und nur als Skizze oder Rohentwurf anzusehen. Änderungen bis zur Fertigstellung stellen daher keine Abweichung vom Angebot dar. An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Konzepten, Abläufen und anderen Unterlagen behält sich die Fa. Batsch das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.2 Die Annahme von Aufträgen sowie mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen mit dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Korrespondenz in Emailform ist grundsätzlich zulässig, solange nicht eine der Vertragsparteien sich ausdrücklich dagegen ausspricht.
2.3 Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen des Vertrages behalten wir uns ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich gefährdet wird.
2.4 Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. Batsch.
2.5 Konstruktionsänderungen bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.6 Bei Beistellung bauseitiger Komponenten (Software, Hardware, Ersatzteile usw.) garantiert die Fa. Batsch für keine Kompatibilität. Im Falle der Hardwarebeistellung (PC, Server, Hardwarekomponenten usw.) müssen die Geräte funktionsfähig/lauffähig inkl. Betriebssystem und Schnittstellenkarten der Firma Batsch übergeben werden. Die Mindestvoraussetzungen für beigestellte Geräte siehe technisches Anforderungsblatt. Hinsichtlich beigestellter Produkte übernimmt der Kunde die alleinige Verantwortung für Eigentumsrechte, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte. Batsch ist nicht verpflichtet, Nachforschungen welcher Art auch immer anzustellen. Besteht der Verdacht der Verletzung von Rechten, kann die Firma Batsch die Kosten der Überprüfung in Rechnung stellen, sollte sich herausstellen, dass Schutzrechte verletzt wurden.
2.7 Notwendige Beschreibungen, einzuholende behördliche, ziviltechn. und statische Genehmigungen müssen schriftlich angefordert werden, sind nicht im Preis enthalten, und zeitliche Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten.
2.8 Der Firma Batsch Waagen & EDV GmbH ist es ausdrücklich erlaubt, Sie als Referenzkunden anzugeben und Ihr Firmenlogo für Werbezwecke (Prospekte, Fachveranstaltungen, Homepage, Werbemittel usw.) zu benutzen.
3.1 Die angegebenen Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Lager der Fa. Batsch, ausschließlich Verladung, ohne Verpackung, ausschließlich Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmittel, Lieferung, Einbau/Montage/Installation der Komponenten/Software, Einschulung, Blitzschutz- und Überspannungsmaßnahmen und deren Komponenten, Kabel und Steckmaterialien, Kabelverlegungsarbeiten, Leerverrohrungen, Stromzuleitungen, Beistellung der fahrbaren Last/Tarierwaggon bei Justage und Eichung, bauliche Arbeiten und Maßnahmen, statische Berechnungen und Statiken, Zoll, Übersetzungen, Drucksorten, Wartungsverträge für Hard- und Software und nur für den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Verwendungsort. Die Preise sind Nettopreise in EURO, die Umsatzsteuer ist in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich zu zahlen. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise für den angegebenen Verwendungsort. Bei Teillieferungen wird jede Einzellieferung gesondert berechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3.2 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen der Auftragsbestätigung der Fa. Batsch. Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate – in Verzug, so werden die noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Die Fa. Batsch kann – unbeschadet ihrer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Gerät der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe (bei Unternehmen 8 % + Euribor) zu verrechnen.
3.3 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
3.4 Bei grundlosem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden sind wir berechtigt, 1/3 des Auftragswertes und die angefallenen Dienstleistungskosten als Stornogebühr und pauschalierten Schadenersatz einzufordern.
4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, beträgt die von unseren Kunden als Vorbedingung für die Geltendmachung weiterer Rechte zu setzende Nachfrist acht Wochen ab Eingang der Nachfristsetzung bei uns. Bei Vorliegen besonderer Umstände (Lieferschwierigkeiten, Stromausfall, Erkrankung von Mitarbeitern) ist eine Nachfristsetzung nur dann gerechtfertigt, wenn der Kunde dadurch in seinem Betrieb behindert ist. Batsch hat das Recht durch kostenloses Bereitstellen von Ersatzgeräten und Programmen die Nachfristsetzung außer Kraft zu setzen.
4.2 Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
4.3 Die Haftung für die Datensicherung und Schutzmaßnahmen gegen Viren und Datenschutz beim Kunden trifft ausschließlich den Kunden/Betreiber selbst.
4.4 Bei Versand durch die Firma Batsch gilt die Übernahmebestätigung des Paketdienstes als Übernahme.
4.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung unseres Kunden unfrei. Versandart, Versandweg und Verpackung sind unserem Ermessen überlassen. Verpackungs-, Schutz- und Transporthilfsmittel können auf Kosten unseres Kunden an uns zurück geschickt werden. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Transport-, Feuer-, Wasser- und Bruchschäden sowie Diebstahl versichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4.6 Bei Bestellungen auf Abruf sind uns Abruf und entsprechende Spezifikationen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Kommt unser Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Frist berechtigt, ohne Abruf zu liefern oder eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen können..
5.1 Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Komponenten 12 Monate. Arbeits-, Wegzeit und Frachtkosten fallen nicht unter die Gewährleistung. Sie beginnt mit dem unter Punkt 6. für den Gefahrübergang bestimmten Zeitpunkt. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der uns gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehenden Gewährleistungsansprüche.
5.2 Der Kunde muss unsere Lieferung bei Ankunft unverzüglich unter Einbeziehung des Transporteurs auf Transportschäden untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Sachverhaltsmeldung des Spediteurs oder eine eigene, von einem Zeugen zu bestätigende Schadensschilderung unterrichten. Offene Mängel der Ware sind nach Eingang der Lieferung innerhalb 24 Stunden schriftlich zu erheben. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ein Recht auf Wandelung oder Minderung ist nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind ausgeschlossen.
5.3 Der Auftraggeber hat selbst dafür zu sorgen, dass keine Umwelt- und Störeinflüsse wie Hochspannung, Überspannung, Induktionsspannung, Frequenzumrichter, Vibrationen, schlechte Erdung, Wind usw. vorhanden sind und eine Prüfpflicht und Gewährleistung durch uns wird dafür ausgeschlossen.
6.1 Bis zur Begleichung der Forderung, die uns aus unserer Lieferung gegen den Kunden zusteht, bleiben die von uns gelieferten Sachen unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht in
Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Es gilt der verlängerte Eigentsumsvorbehalt.
7.1 Die Ausführungen von eichpflichtigen und eichfähigen Waagen richten sich nach den am Tage der Auftragserteilung behördlich vorgeschriebenen Bau- und Eichvorschriften Österreichs für diejenige Waagenbauart, die nach den Angaben des Bestellers oder nach dem erkennbaren Verwendungszweck zutrifft. Bei nichteichpflichtigen Waagen und bei Waagen, bei welchen die Fa. Batsch aus der Aufgabenstellung und näheren Beschreibung des Kunden die Eichpflicht nicht feststellen kann, übernimmt die Fa. Batsch nur die Gewährleistung für die Genauigkeit in dem Umfang, wie er in der Auftragsbestätigung beschrieben ist. Die Obsorge und die Kosten für die amtliche Eichung obliegen dem Auftraggeber bzw. Betreiber. Der Auftraggeber bzw. Betreiber hat sich nach den Verwendungsbestimmungen der Eichbehörde zu richten, wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass ungeeichte Waagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht verwenden werden dürfen.
7.2 Bei Lieferung von Teilen für eichpflichtige und eichfähige Waagen und Wägeanlagen haftet die Fa. Batsch nicht dafür, dass die Eichfähigkeit bei jeder beliebigen Art und Weise des Einbaues dieser Teile in die Waagen bzw. Wägeanlage unbeeinträchtigt bleibt. Die Fa. Batsch ist bereit, dem Besteller Anregungen für den zweckmäßigen Einbau der von ihr gelieferten Teile zu geben.
7.3 Die Eichgebühren werden nicht auf den Lieferpapieren und Arbeitsscheinen angeführt, sondern laut Eichgebühren der Eichstelle bei der Faktura automatisiert berechnet.
7.4 Bei geeichten Messgeräten muss der Verwender jederzeit einen uneingeschränkten Zugang dem Beamten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen gewähren.
7.5 Im Falle einer Nacheichung und ÖKD Kalibrierung gelten zusätzlich die Geschäftsbedingungen der Akkreditierten Eichstelle und Akkreditierten Kalibrierstelle. Bei Rückweisung bzw. nicht Entsprechen einer Waage laut Eichgesetz ist die volle Eichgebühr inkl. Aufwand zu entrichten.
Für von uns gelieferte und/oder gewartete Software gelten zusätzlich die in unserem Softwarelizenz- und Softwarewartungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen. Die Softwarelizenzbedingungen und die EULA der Firma Progress® www.proggress.com werden ausdrücklich anerkannt. Die Lizenzierung der Software Butler®, QUB®, MAWI, BAGRA, B2K und Progress® erfolgt als Registered Device (pro PC/Device). Ebenfalls gelten zusätzlich, soweit nicht in unseren Geschäftsbedingungen anders vereinbart, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der für die einzelnen Geschäftsbereiche zutreffenden Fachverbände (Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatroniker, Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten, Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie etc.) der Österreichischen Wirtschaftskammer. Weiters gelten die auf unseren Geschäftspapieren wie z.B. der Auftragsbestätigung, Lieferschein oder Rechnung etc. enthaltenen Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie sonstige darauf angeführte kommerzielle Bedingungen.
9.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt – sofern nicht anders vereinbart – das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fa. Batsch.
9.2 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Gleichzeitig ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
9.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Konsumenten, soweit sie dem Konsumentenschutzgesetz widersprechen.
10.1 Die Arbeiten werden auf Basis der aufgewendeten Zeit (Arbeits-, Wegzeit) und der verwendeten Materialien/Reisespesen durchgeführt und verrechnet und nach Abschluss ist der Zeit- und Materialaufwand schriftlich auf den Arbeitsscheinen von einem Vertreter des Kunden zu bestätigen. Die Fahrzeit und Reisezeit = Arbeitszeit. Kleinste Verrechnungseinheit. Kleinste Verrechnungseinheit ist eine viertel Stunde, außerhalb der Betriebszeit Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 16.30 Uhr, Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr werden Zuschläge (Überstundenzuschläge und Diäten) verrechnet.
Außerhalb der Geschäftszeiten anfallende Zeiten werden mit Zuschlägen von 50%, ab 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr, Sonn- und Feiertage von 100 % verrechnet. Die Verrechnung inklusive Zuschläge und Diäten erfolgt pro angefangener ¼ Stunde laut Arbeitsschein. Die Gewährleistungsfrist beträgt 30 Tage, die Zahlungsfrist 8 Tage. Die Gewährleistung erlischt, wenn an den reparierten bzw. gewarteten Produktteilen ohne schriftliche Zustimmung der Firma Batsch Arbeiten von Dritten durchgeführt werden.
10.2 Bei Lieferung der Brücke muss die Zufahrt für Transporter und Kranfahrzeuge gegeben sein und bei der Entladestelle ein befestigter Untergrund für die Befahrbarkeit durch Transporter und Kranfahrzeuge sowie deren Abstützung vorhanden sein. Der Transporter und die Kranfahrzeuge müssen unmittelbar neben dem Standort der Brückenwaage (Fundament) aufgestellt werden können.
10.3 Die Anforderung von Techniker/ Monteur muss rechtzeitig (mind. 14 Tage vor Arbeitsaufnahme) erfolgen.
10.4 Der Besteller hat das Montagepersonal auf seine Kosten zu unterstützen, den Montageleiter über Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und ihn auf Verstöße dagegen aufmerksam zu machen.
10.5 Um eine zügige und störungsfreie Montage zu erreichen, müssen bei Montagebeginn alle erforderlichen Teile und die erforderlichen Professionisten an Ort und Stelle sein. Nach Montagebeendigung ist vom Besteller eine verantwortliche Person, welche die Inbetriebnahme und ordnungsgemäße Übergabe bescheinigt, zu benennen. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn die Fa. Batsch ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
10.6. Der Besteller kann über die ihm in den vorstehenden Bestimmungen entstandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstigen Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Montage zusammenhängen, gegen die Fa. Batsch geltend machen. Gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dies insbesondere bezüglich etwaiger Folgeschäden jeder Art.
10.7 Die wöchentliche Mindestarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
10.8 Fahrtkosten: Unsere Monteure reisen in der Regel mit PKW oder Kleinlastwagen. Werden vom Kunden aus vertretbaren Gründen andere Reisemittel oder besondere Reiserouten gefordert, so ist dies rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Die Abrechnung erfolgt dann entsprechend den anfallenden Spesen. Bei Fahrten mit der Bahn verrechnen wir die Kosten für Zug, sowie Kosten für Lieferwagen, Schlafwagen, für Straßenbahn, Omnibus, Taxi, Gepäcksbeförderung, Flugkosten usw.
Bei Nichtdurchführung von Reparaturen nach Überprüfung und Kostenbekanntgabe werden für die Erstellung von Kostenvoranschlägen die entstandenen Kosten laut Aufwand verrechnet.
werden laut Aufwand berechnet